Hüttenwerk Zizenhausen / Erzgräberei Liptingen

Kessi 11. Juni 2008

„Die Werke klappern Tag und Nacht,
Im Takte pocht der Hammerschlag,
Und bildsam von den mächt’gen Streichen
Muss selbst das Eisen sich erweichen.“

So schildert der Dichter die Arbeit des Eisenhammers, und diese Worte galten auch einst in Zizenhausen, als es in der „Schmelze des Wassers und des Feuers Kraft verbündet“ schaffte, als noch der Hochofen rauchte und hunderten von Menschen Arbeit und Verdienst gewährte. Es mag ein geschäftiges Treiben gewesen sein, als noch „hier nährten früh und spat den Brand die Knechte mit geschäft’ger Hand“, als die Funken sprühten und die Bälge bliesen und die Erzbeladenen Fuhrwerke die Strasse belebten. Längst ist der Hochofen ausgeblasen, das gewaltige Pochen der Hämmer ist verstummt, eine andere Industrie ist an die Stelle des Hüttenwerkes getreten. Und wenn in den alten Heidenlöchern noch wohlmeinende Erdmännlein wohnen, so werden sie wohl in stillen Nächten heraustreten und nach den alt vertrauten Tönen lauschen, die einst das Tal erfüllten. Aberstatt des dumpfen Stampfens des Eisenhammers dringen nur die schrillen, pfeifenden Töne der Holzsägen und vielleicht das Schnurren von Webstühlen zu ihren Ohren. Enttäuscht ziehen sie sich dann zurück in ihr stilles Bergrevier und schütteln den Kopf: Andere Zeiten, andere Menschen! Dann reden sie wohl von der Menschen Tun und Treiben, von der Wandelbarkeit der Zeit, von der Vergänglichkeit der irdischen Dinge, vom Werden und Vergehen!

Das Hüttenwerk Zizenhausen fiel in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts der Ungunst der Zeit zum Opfer, und nur der Name „Schmelze“ und die Wirtschaft zum „Eisenwerk“ erinnern an die Vergangenheit. Auch eine Gedenktafel an der Mauer der Kirche zu Hindelwangen, zu welcher Pfarrei Zizenhausen bis anfangs der 90er Jahre des 19. Jahrhunderts gehörte, erinnert noch an das ehemalige Hüttenwerk Zizenhausen, indem sie meldet, dass hier einer der letzten Verwalter des Zizenhausen’schem Berghammerwerks seine letzte Ruhestätte gefunden hat. Die Inschrift hat folgenden Wortlaut:
Ruhestätte des Wohlgeborenen und Hochgeehrten Herrn Marx Jakob Schalber von Schalberg, des Zizenhausers Berghammerwerks wirklichen Verweser, dann der Kaiserliche Königlichen V. Ö. Berggerichts seit 1783 zu Freiburg gewesten Beisitzers. Der Edle vollendete seine verdienstvolle Laufbahn im 71. Jahre seines Alters 7. Merz 1805
Ewiger Friede sei die Asche des Entseelten!

Die dumpfen Schläge des Eisenhammers sind aber noch bis 1863 zu seinem Grabe gedrungen, denn alte Leute versichern heute noch, anfangs des 20. Jahrhunderts dass das Dröhnen des Zizenhauser Hammers in Hindelwangen zu hören gewesen ist.

Wie andere Hüttenwerke der Gegend, so Rißdorf, Bachzimmern, Tiergarten, konnte auch Zizenhausen nicht mehr konkurrieren mit den großen Werken, die Erz und Kohlen in reicher Menge in nächster Nähe haben. Die großen Industriegebiete an Rhein und Ruhr haben den kleinen, soweit abgelegenen Werken vom Kohlengebiet, die Existenzmöglichkeit genommen.

Die Erze, die in Zizenhausen verarbeitet wurden, stammten aus der Umgegend. Es war das so genannte Bohnerz, das sich hauptsächlich auf der Gemarkung Liptingen reichlich vorfand. Es ist interessant zu hören, wie die Erzgräberei vor sich ging, und noch interessanter ist der Prozess, den die Gemeinde Liptingen in dieser Sache 6 Jahre hindurch führte und in allen Instanzen verlor. Alte Akten geben uns Einblick in die Tage jener Zeit.

Es war um die Mitte des vorigen Jahrhunderts. Das Hüttenwerk war Eigentum des Bad. Staates, war aber an die Fürstliche Standesherrschaft Fürstenberg verpachtet. Die F. F. Verwaltung des Hüttenwerkes beschäftigte in Liptingen eine Anzahl Erzgräber unter Leitung eines Obersteigers. Es waren etwa 50 Erzgräber, die in 9 Kompanien eingeteilt waren, welche teils die Namen ihrer Führer, teils bergmännische Namen trugen. So gab es eine Schwäbische, eine Müllersche, eine Bek’sche, eine Breinliner’sche, eine Hartenstein’sche, eine Gassner’sche Kompanie, sodann Neu-Hoffnung, Neu-Glück und Neu-Eintracht Kompanie. Die Erzgewinnung geschah, wie aus einer vorhandenen Klageschrift hervorgeht, in der weise, dass die Bergleute, mit Werkzeugen versehen, auf sämtlichen Grundstücken der Gemeinde, auch in den Walddistrikten herumgingen, Gruben machten und das so gefundene Bohnerz auf Wagen luden und dann, über die Felder der Einwohner fahrend, wieder eingeebnet. Das Wegführen, das ursprünglich die Gemeinde als solche übernommen hatte, geschah durch Einwohner Liptingens. Eine Beschwerdeschrift der F. F. Hüttenverwaltung Zizenhausen an das Bezirksamt Stockach vom 8. Mai 1856 erzählt darüber:

Seit den ältesten Zeiten wurden von der Gemeinde Liptingen die in dortiger Gemarkung gewonnenen Erze um den Preis von 4 ¾ bis 5 Kreuzer per Bad. Kübel nach Zizenhausen geführt, wobei als besondere Last den Fuhrleuten aufgelegt war, dass sie von jedem Gulden Verdienst einen Kreuzer zur Substentationskasse der Berg- und Hüttenverwaltung abliefern mussten. Der Lohn von 5 Kreuzern pro Kübel wurde ohne Unterbrechung seit dem Jahre 1840 ausbezahlt. Vorher stand der Fuhrlohn auf 4 ¾ Kreuzer.
Unterm 21. Mai 1855 verweigerte die Gemeinde Liptingen in Ausführung eines Gemeindebeschlusses die Zahlung dieses Betrages zur Substentationskasse gegen die Versicherung, auch niemals an die Kasse Ansprüche stellen zu wollen. Nach der schon erwähnten Beschwerdeschrift der Hüttenverwaltung hatte diese Last aber keine Berechtigung an die Kasse zur Folge. Die Hüttenverwaltung versprach aber, bei vorkommenden Unglücksfällen eine Unterstützung zu beantragen und zu verabfolgen. Eine Befreiung der Gemeinde von der Last konnte also nur dadurch erfolgen, dass das bestehende Fuhrverhältnis gelöst und das Erzführen von einzelnen Bürgern übernommen wurde.
Die Gemeinde erklärte sich aber bereit, das Erzfuhrwerk unter den seither bestehenden Verhältnissen zu übernehmen, wenn vom Kübel Erz 5 ½ Kreuzer Fuhrlohn bezahlt würden. Dies wurde jedoch von der F. F. Hüttenverwaltung verweigert, und da die Gemeinde auf ihrem Standpunkt, entweder 5 Kreuzer ohne Abzug oder 5 ½ Kreuzer mit Abzug vom Kübel, beharrte, löste die Hüttenverwaltung das Verhältnis und ließ bekannt machen, dass diejenigen, welche Lust haben Erz zu führen sich bei dem Steiger melden sollen. Daraufhin meldeten sich etwa 20 Fuhrleute, die bereit waren, unter den seitherigen Bedingungen auch ferner Erz zu führen und begannen auch ihre Tätigkeit. Da nun aber das Erzführen nicht mehr als „Gemeindefuhrwerk“ betrachtet werden konnte, beschwerten sich die Grundeigentümer, dass die Erzfuhrwerke willkürlich über ihre Grundstücke, welche zum größten Teil „angeblümt“(bebaut) waren, gingen, ohne vorher mit den Eigentümern ein Übereinkommen zu treffen; darauf beschlossen Gemeinderat und Bürgerausschuss:
„Es sei jeder, der unerlaubter Weise wieder mit Erz über fremde Grundstücke fahre, mit einer Strafe von 1 fl. (Gulden), im Wiederholungsfalle mit 2 fl. Strafe zu belegen und in weiteren vorkommenden Fällen dem Bezirksamt anzuzeigen. Durch diesen Beschluss wurden natürlich die Fuhrleute eingeschüchtert und stellten das Erzführen ein.
Das Hüttenwerk war nun vor die Wahl gestellt, entweder den Willen des Gemeinderates zu tun oder aber den Hochofen kalt zu legen, weil nicht genug andere Fuhrleute zu bekommen waren. Zu ersterem Ausweg war die Verwaltung nicht gewillt, weil dadurch ein „Unrecht sanktioniert und für die Folge jede ähnliche Schikane gutgeheißen würde.“ Blieb also der zweite Weg, den Hochofen auszublasen. Dadurch wurden aber 200 Arbeiter arbeitslos und ein Kapital von einer halben Million hätte tot liegen müssen.

Die F. F. Hüttenverwaltung wandte sich an das Bezirksamt Stockach um Vermittlung, indem sie beifügte, dass falls sie durch das Verhalten des Gemeinderats Liptingen gezwungen, den Hochofen kalt legen müsse, sie den Gemeinderat zum Schadenersatz beiziehen würde. Betreffs des Schadens, der durch das Erzführen entstand, berief sich die Hüttenverwaltung darauf, dass die Erzgewinnung zu den Regalien, d. h. Hoheitsrechten des Staates gehöre, daher von niemand gehindert werden kann, insofern den Grundbesitzern der Schaden, der hierdurch entstehe, ersetzt werde. Zu letzterem erklärte sich die Hüttenverwaltung beriet und schlug die Einsetzung einer Sachverständigen-Kommission vor, die jeweils den Schaden abzuschätzen hatte. Das Bezirksamt bestellte als Mitglieder dieser Kommission die Bürgermeister von Reithaslach, Reute und Honstetten und stellte gleichzeitig fest, dass die Beifuhr des Erzes auf das Hüttenwerk Zizenhausen nur infolge eines Privatvertrages mit einzelnen Fuhrleuten bewirkt werden könne, nicht aber zum Gegenstand einer Gemeinderatsangelegenheit gemacht werden dürfe. Es hätte daher auch diese Angelegenheit auch nie zum Gegenstand einer Gemeindeversammlung, oder gar eines Gemeindebeschlusses gemacht werden dürfen. Das Verfahren des Bürgermeisteramts Liptingen wurde als unzuständig erklärt und die Strafbestimmung aufgehoben.

Über die Sache entschied das Bezirksamt folgendermaßen: Die Erzgewinnung gehört unzweifelhaft zum Bergwerksregal. Wem aber das Recht der Erzgewinnung zusteht, dem muss selbstverständlich auch die Befugnis zustehen, das gewonnene Erz abzuführen, weil sonst jenes erste Recht, wenigstens bis zur Ausfindigmachung anderer Verkehrmittel, etwa einer Luftschifffahrt, alle Bedeutung verlieren würde. Es stehen sich hier zwei Rechte gegenüber: das ausschließliche Recht des Staates auf Gewinnung der Fossilien und das gewissermaßen beschränkte Eigentumsrecht der einzelnen Bürger. Über die Art der Ausübung dieser beiderseitigen Rechte, über die Ausdehnung und etwaige Beschränkung des einseitigen Rechtsanspruchs durch das entgegenstehende Recht stehe die Entscheidung nicht den Verwaltungs- oder Polizeibehörden, sondern lediglich den Gerichten zu. Das Bezirksamt verwies also die beiden Parteien auf den Rechtsweg. Um aber Zeit und Kostenaufwand sowie Unannehmlichkeiten, die beim Beschreiten des Rechtsweges unausbleiblich sind, zu verhüten, erklärte sich das Bezirksamt bereit, im beiderseitigen Interesse zur festen und dauernden Ordnung dieses Gegenstandes in gütlichem Wege mitzuwirken.

Der Bürgermeister von Liptingen versammelte nun die sämtlichen Güterbesitzer und legte ihnen die bezirksamtliche Verfügung vor. Diese erklärten folgendes:
„Sie wollen annehmen, dass die Bohnerzgewinnung zu den Regalien gehören, weil man aber ihrer äußerst billigen Forderung wegen Aufbesserung des Erzfuhrlohnes von ½ Kreuzer vom Kübel nicht entspreche, und wohl ersichtlich sei, dass ihnen die F. F. Hüttenverwaltung den wohlverdienten Fuhrlohn missgönne, obwohl durch die Erzgewinnung und Erzabfuhr von jeher die Felder bedeutend ruiniert werden, auch die Vieh und Futterpreise bedeutend hoch seien, so werde, bevor die verlangte Aufbesserung des Fuhrlohnes nicht geschehe, durch sie kein Erz abgeführt.
Auch dürfe die Erzabfuhr unter keinen Bedingungen mehr stattfinden bevor die F. F. Hüttenverwaltung nicht mit jedem einzelnen Güterbesitzer hinsichtlich des Weges und der Entschädigung Abmachungen getroffen habe. Im Übrigen bleibe der F. F. Verwaltung überlassen, den Rechtsweg zu beschreiten. Ihrerseits erklärten sich die Güterbesitzer bereit, alle ihnen offen stehenden Rechtswege zu betreten.“ Außerdem lehne die Gemeinde die Sachverständigen ab, da die Lage der Felder hinsichtlich der Qualität von auswärtigen Schätzern nicht beurteilt werden könne und ein einheimischer Schätzer von der Hüttenverwaltung abgelehnt worden war.

Das Hüttenwerk wies darauf hin, dass durch die Erzgewinnung etwa 25000 fl. Verdient in die Gemeinde fließe, aber alle Versuche zur Einigung blieben erfolglos. Da ersuchte das Hüttenwerk um polizeilichen Schutz, wenn es durch auswärtige Fuhrleute das Erzfahren besorgen lasse. Die Hüttenverwaltung übte die Erzgewinnung und Abfuhr weiter aus.

Da trotz des Vermittlungsvorschlages des Bezirksamts, alle Versuche auf gütlichem Wege den Streit zu erledigen, erfolglos blieben, so beschritt endlich der Gemeinderat den Rechtsweg. Durch 117 Unterschriften wurde derselbe zur Ausführung des Rechtsstreites ermächtigt. Die Streitfrage wurde unterm 26. Juni 1856 dem Hofgerichtsadvokaten Molter übertragen. Dieser ließ sich anscheinend Zeit zu dem Prozess, denn am 14. September ist der Gemeinderat noch ohne Antwort von demselben und ersucht ihn, die Sache mit aller Beschleunigung zu betreiben, da unterdessen die Hüttenverwaltung in Zizenhausen die Ausbeutung und Abfuhr der Erze mit aller Energie betreibe. Am 11. April des folgenden Jahres reichte endlich Hofgerichtsadvokat Molter die Klage beim Amtsgericht in Stockach ein.

Entgegen der Ansicht des Bezirksamtes, welches die Erzgewinnung unzweifelhaft als Bergwerksregal bezeichnete, stellte die Klageschrift fest:
1. Das Recht Bohnerz zu graben und zu sammeln ist kein Regal, weil zur Gewinnung dieses Erzes kein künstlicher Bau erforderlich ist, von einem bergwerklichen Betrieb also keine Rede sein kann.
2. Das Bohnerz, welches sich auf einem Grundstück findet, gehört ursprünglich dem Eigentümer des Grundstücks. Wer das Recht beansprucht auf fremdem Grundstück das Erz zu sammeln, muss beweisen, worauf er seinen Anspruch stützt.
3. Wenn jemand das Recht hat, Bohnerz zu sammeln, dann hat er somit noch nicht das Recht, mit einem Erzbeladenen Wagen über andere Grundstücke zu fahren, auf welchen er nicht gesammelt hat.

Aufgrund dieser Feststellung stellten die Kläger den Antrag, zu erkennen: Der beklagten F. F. Standesherrschaft stehe das Recht zu, durch die beim Hüttenwerk Zizenhausen beschäftigten Personen auf Grundstücken der Gemarkung Liptingen Gruben zu machen und Bestandteile des Bodens dieser Grundstücke wegführen zu lassen, ebenso stehe ihr nicht das Recht zu, auf einem Grundstück weggenommene Bestandteile des Bodens in Fällen, wo etwa der Eigentümer dieses Grundstücks die Wegnahme gestatten würde, über andere Grundstücke abführen zu lassen. Im Falle des Zuwiderhandelns von Seiten der bei dem Hüttenwerk beschäftigten Personen sei die Beklagte zu einer Geldstrafe von 100 fl. zu verurteilen. Endlich habe sie die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Am 13. Juni 1857 wurden die Beteiligten vorgeladen. Die F. F. Kanzlei in Donaueschingen ersuchte aber um Verlängerung des Termins, um ihren Anwalt die nötige Information zugehen zu lassen und, da sie nur Pächterin war, die im Namen und Auftrag des verpachteten Staates die Erzgewinnung vornehmen ließ, auch der Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke Mitteilung zu machen. Die Anwälte beider Parteien stellten aber den Antrag, ihre Vorträge beim Gericht schriftlich vorlegen zu dürfen, was auch gestattet wurde. Der Anwalt der F. F. Standesherrschaft stellte fest: Die Erzgewinnung ist ein Regal oder Hoheitsrecht des Staates. Der Streit kann von den bürgerlichen Gerichten nicht entschieden werden, die Kläger sind daher kostenfällig abzuweisen.
In diesem Sinne entschied auch tatsächlich das Amtsgericht Stockach durch Urteil vom 12. November 1857.
Der Gemeinderat und Bürgerausschuss beschloss daraufhin, gegen das amtsgerichtliche Erkenntnis die Appelation an das Großh. Hofgericht anzumelden und auszuführen. Dieses aber bestätigte das Urteil des Amtsgerichts vom 13. April 1858 unter Verfällung der Kläger Apellanten auch in die Kosten dieser Instanz, das Großh. Bad. Hofgericht (der Gemeinderat Liptingen ging nun an die 3. Instanz) in Mannheim, obwohl ihm sein Anwalt davon abgeraten hatte; da aber die Oberberufung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, wurde dieses Rechtsmittel wegen „Versäumung der Aufstellung und Einführung der Beschwerde“ für verfallen erklärt.

Der bisherige Gang des Prozesses hatte gewiss schon ansehnliche Summen an Geld und noch mehr Mühe und Verdruss gekostet, aber die Kläger waren weder befriedigt noch entmutigt. Und wieder ging unterm 20. Dezember 1858 eine umfangreiche Klageschrift an das Bezirksamt in Stockach ab, da nach Entscheidung der Gerichte die Verwaltungsbehörde zuständig war. Zur Begründung der Klage führten die Kläger aus:
„Das Bohnerzgraben gehört nicht zu den Landesherrlichen Regalien. Nach dem Staatsrechte des deutschen Reiches war allgemein das Eigentum der Bergwerke und die vollständige ausschließliche Benützung derselben kein Bestandteil der Landeshoheit. Das Herkommen schuf es jedoch schon früher zu einem königlichen oder kaiserlichen Rechte, anfangs nur hinsichtlich der edlen Metalle, allmählich mit der Ausdehnung auf alle Metalle. Nur den Kurfürsten war durch die goldene Bulle (1356) das Recht der Bergwerke als Regal zugestanden, aber auch auf Metalle, Mineralien und Salze. Über den Umfang gibt also das gemeine Herkommen Maß und Ziel. Dieses beschränkte aber, mit Ausnahme des Gewinnes der edlen Metalle das Bergregal nur auf solche Mineralien, welche in Gängen und Flözen streichen und nur durch künstlichen Bergbau gewonnen werden können. Demnach gehören alle durch gemeines Graben oder Steinhauen gewonnene Mineralien den Grundeigentümern, und alle so genannten Tagwerke, die nicht in der Tiefe sondern an der Oberfläche gewonnen werden, schließen von der Regalität aus. Nach diesen Grundsätzen kam es den Reichsständen nicht zu, ohne kaiserliche Verleihung selbst nach Gutfinden durch Gesetz das Bergregal im Umfang auszudehnen. Im Jahre 1803, also zur Zeit als das alte deutsche Reich noch bestand, wurde das VII. Organisationsdelikt erlassen. Die in § 27 desselben enthaltene Bestimmung über den Umfang des zur Landeshoheit gehörigen Bergregals kann daher nur in Gemäßheit der damals geltenden Grundsätze und Staatsbefugnisse verstanden und ausgelegt werden. Diese Bestimmung lautet wörtlich:
„Das Recht der Bergwerke und Salzwerke nehmen wir also zur Landeshoheit gehörig nach seinem ganzen Umfang an uns. Damit jedoch über diejenigen Produkte des Mineralbereichs, welche unter ersteres zu rechnen seien, kein Streit entstehe, so erklären wir, dass alle Erze und Erzgesteine, sodann jene andern Steine und Gesteinsarten und Erdarten, welche durch bergmännischen Bau gewonnen werden müssen, unter das landesherrliche Regal gerechnet werden sollen, wohingegen Stein- und Erdarten alsdann dem Grundeigentümer oder der Grundherrschaft verbleiben, wenn sie durch gemeines Graben oder Steinhauen gewonnen werden können.“
Diese Bestimmung legte der Gemeinderat zu seinen Gunsten aus, indem er darauf fußte, dass das Bohnerz nicht unter der Oberfläche in der Tiefe in Flözen streiche und nicht durch künstlichen Bau bergmännisch gewonnen werde, also zu jenen Erd- und Steinarten gehöre, die nicht unter das Regal fallen, er übersah aber dabei, dass die Bestimmung ausdrücklich alle Erze und Erzgesteine unter das Regal rechnete. Die Begründung war mit außerordentlichem Fleiß zusammengetragen und ausgeführt und mit genauen Quellenangaben belegt.
Das Bezirksamt scheint die Sache nicht sehr eilig betrieben zu haben denn 3 Monate nach Einreichung der Klageschrift, am 25. März 1859, erinnerte der Gemeinderat an die Fortsetzung der Verhandlungen.
Der Grund des langsamen Fortganges war offenbar der, dass unterdessen bekannt geworden war, die F. F. Standesherrschaft würde noch in diesem Jahr zurücktreten vom Pachtvertrag und der Staat den Betrieb des Hüttenwerkes in Zizenhausen selbst übernehmen. Der Gemeinderat Liptingen wollte die Sache auf jeden Fall entschieden haben. Die F. F. Domänenkanzlei Donaueschingen verweigerte aber die Einlassung auf die Klage wegen Unzuständigkeit des Bezirksamtes, in dem Bergbausachen nicht zum Wirkungskreis der Bezirksämter, sondern dem Bereich der Großh. Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke gehören.
Die Sache ging nun an die Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke in Karlsruhe, und diese erklärten unter Voraussetzung, dass das Bezirksamt in Stockach sich bereits unkompetent erklärt habe, unter Berufung auf eben die Begründung, die der Gemeinderat zu seinen Gunsten auslegte, dass die Erzgewinnung tatsächlich ein landesherrliches Regal und daher der Antrag der Güterbesitzer von Liptingen, das Bohnerzgraben auf der Gemarkung Liptingen als nicht zu landesherrlichen Regal gehörend, sondern als ein Recht der Grundeigentümer zu erklären, unter Verfällung der Kläger in die Kosten als unbegründet zu verwerfen sei.

Der Gemeinderat, nicht zufrieden mit dieser Entscheidung, ergriff den Rekurs beim Finanzministerium. Dieses stellte sich auf denselben Standpunkt wie die Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke, fügte jedoch hinzu, dass es sich nicht für die kompetente Behörde erachte, welche über die Rekursausführung zu entscheiden habe. Daraufhin wandte sich Liptingen an das Staatsministerium um Entscheidung eines Kompetentkonfliktes. Das Ministerium des Innern aber verneinte das Vorliegen eines solchen und schloss sich im übrigen der Erkenntnis an, dass die Erzgewinnung ohne Zweifel ein Hoheitsrecht des Staates darstelle.
Nun waren die verschiedenen Instanzen durchlaufen ohne den gewünschten Erfolg; aber hartnäckig wurde das einmal gesteckte Ziel weiter verfolgt. Es wurde der Landesherr aufgerufen. Dieser sollte wegen der herrschenden Zweifel, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zuständig seien, „hochgeneigtes auszusprechen, dass die Streitsache durch die Gerichte entschieden werden sollen.“ „Die Gerechtigkeitsliebe Euer Königlichen Hoheit hat uns zu diesem Schritt veranlasst, und vertrauensvoll sind wir der Hoffnung, dass unserer untertänigsten Bitte willfahrt werde.“ So schloss der Gemeinderat seine Eingabe in dem er unterzeichnete: „In tiefster Ehrerbietung erstirbt Euer Königlicher Hoheit untertänig gehorsamster Gemeinderat.“

Aber auch dieser letzte Schritt des in Ehrfurcht ersterbenden Gemeinderats führte nicht zum Erfolg, denn der Großh. Geheime Kabinet gab die höchsten Orts eingereichte Vorstellung an das Ministerium des Innern zur Prüfung, und dieses ließ dem Gemeinderat eröffnen, dass man der Bitte keine Folge geben könne, da ein Kompetenzkonflikt nicht vorhanden sei und daher zu einer weiteren Entscheidung in dieser Sache, nachdem die zuständigen Verwaltungsbehörden endgültig erkannt haben, eine Veranlassung nicht vorliege. Diese Entscheidung erging am 7. Juli 1862. Anfänglich hatte es sich nur darum gehandelt, höhere Löhne für das Erzführen zu bekommen, und als diese nicht zu erreichen waren, bestritt man das Hoheitsrecht des Staates, um das Recht für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Sechs Jahre lang hatte man einen Prozess geführt mit unendlichen Mühen und Kosten, der Aufregungen und Verärgerungen nicht zu gedenken, und hatte nichts erreicht, als dass die Kläger vielleicht mit verbissenem Ingrimm das alte Sprichwort vor sich hermurmelten: „Mit großen Herren ist nicht gut Kirschen essen.“ Aber „Prozesse müssen sein, gesetzt, sie wären nicht auf Erden, wie könnt alsdann das Mein und Dein bestimmet und entschieden werden? Das Streiten lehrt uns die Natur, drum Bruder, recht und streite nur!“ singt Christian Fürchtegott Gellert.

Unterdessen war der Pachtvertrag mit der F. F. Standesherrschaft gelöst worden und der Staat hatte seit 1. Juni 1859 selbst den Betrieb des Hüttenwerks Zizenhausen übernommen. Das Erzgraben und –führen ging weiter, aber Ruhe und Frieden waren nicht eingekehrt. Die Klagen über Schädigung der Grundstücke gingen weiter, und als im Jahre 1862 der Direktor der Regierung des Seekreises eine Ortsbereisung in Liptingen abhielt, wurden demselben soviel Beschwerden über die Art des Bohnerzgrabens vorgetragen. Dieser berichtete darüber an die Großh. Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke und die Folge war, dass im Herbst desselben Jahres das Erzgraben auf der Gemarkung Liptingen gänzlich eingestellt wurde.

Damit waren aber die Erzgräber, die gewiss nicht zu den begüterten Bürgern gehörten, um Arbeit und Brot gebracht. In einer von 95 Erzgräbern und Bürgern unterzeichnete Eingabe an das Bezirksamt Stockach beschwerten sie sich über den Gemeinderat, der durch seine Beschwerden die Ursache ihrer Notlage sei. Sie baten zugleich, das Bezirksamt möge sie in ihrer Bitte unterstützen, die Großh. Hüttenverwaltung möge die Erzgräberei wieder aufnehmen.
Aber ihre Bitte hatte keinen Erfolg. Die Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke hatte schon im Jahre vorher festgestellt, dass bei ungünstigen Zeitverhältnissen der Hüttenbetrieb nicht mehr rentiere, und so wurde der Hochofen ausgeblasen.

Eine alte Industrie, die lange Jahre Arbeit und Verdienst geschaffen hatte, war der Ungunst der Zeit zum Opfer gefallen. Die ehemaligen Erzgräber mussten neue Erwerbsquellen suchen, und nur die eingesunkenen Erzgruben auf den Feldern Liptingens zeugen noch von einem ausgestorbenen Gewerbe.

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